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Beiträgssätze


Stand 2024



Beitragsart:              

Betrag:

Zahlungszeitraum:

Familie

120 €

 jährlich

aktive Mitglieder ( ab 18 Jahren)

80 €

 jährlich

aktive Mitglieder (bis 18 Jahren)

35 €

jährlich

passive Mitglieder

25 €

jährlich

Training passive Mitglieder

2,50 €

pro Training

Training vereinsfremde Personen

4 €

pro Training

Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder

210 €

einmalig

Aufnahmegebühr passive Mitglieder


70 €

einmalig


Bei Eintritt ist der Jahresbeitrag fällig, die Aufnahmegebühr von 210 Euro wird erst nach einem Jahr fällig. Innerhalb dieser Zeit kann das Mitglied oder ggf. der Verein ohne Angaben von Gründen die Mitgliedschaft kündigen.



Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Feldbogenschützen - Club
Der Club führt den Namen "Feldbogenclub - Ketsch e.V.
Der Club macht sich die Pflege des Bogenschießens zur Aufgabe.
Der Club ist gemeinnützig und erwirtschaftet keine Gewinne. Etwaige Überschüsse sind zur Erfüllung von Clubsaufgaben zu verwenden.
Der Sitz des Feldbogenschützen-Club ist in Ketsch
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Schwetzingen eingetragen.

§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Feldbogenschützenclubs kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit Frist von einem Monat.

§ 3 - Organe
Organe des Feldbogenschützen-Clubs
1.) Der Vorstand (Schützenmeister)
2.) Die Jahreshauptversammlung
3.) Die Vorstandschaft
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorstand (Schützenmeister).
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus :
a) dem 1. Vorstand, Schützenmeister
b) dem 2. Vorstand und Stellvertreter, Schützenmeister
c) dem Schriftführer
d) dem Schriftführervertreter
e) dem Kassenwart
f) dem Schießstandwart und Materialverwalter
g) zwei Beisitzer

§ 4 - Jahreshauptversammlung
Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung durch öffentliche Benachrichtigung im Verbandsgemeinde - Anzeiger der Verbandsgemeinde Ketsch ein. Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn eines jeden Kalenderjahres statt.
Sie hat zur Aufgabe :
a) Die Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl eines neuen Vorstandes nach zweijähriger Amtsdauer des alten Vorstandes
d) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr
e) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Den Beschluss von Satzungsänderungen
Bei Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Soweit Gesetz und Satzung es nichts anderes Vorschreiben, endscheidet die einfache Mehrheit.
Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.

§4a
Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Höhe und Fälligkeit werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 5
Im Falle der Auflösung des Vereines ist das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch an die örtliche Gemeindeverwaltung zu Übertragen. Diese wird es solange verwalten bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei der Aufhebung des Vereins der Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 6 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 1987

Ketsch, den 19.10.1987